BGBl. Nr. 120/1956
120. Die Satzung der Vereinten Nationen und das Statut des Internationalen Gerichtshofes.
DIE SATZUNG DER VEREINTEN NATIONEN.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 36neu
Artikel 36.
Ziffer eins Der Sicherheitsrat kann in jedem Stadium eines Streitfalles der in Artikel 33 angeführten Art oder einer Situation gleicher Art entsprechende Verfahren oder Methoden der Beilegung empfehlen.
Ziffer 2 Der Sicherheitsrat soll alle Verfahren zur Regelung des Streitfalles in Erwägung ziehen, die von den Parteien bereits angenommen wurden.
Ziffer 3 Der Sicherheitsrat soll bei Erstattung von Empfehlungen auf Grund dieses Artikels auch berücksichtigen, daß Rechtsstreitigkeiten von den Parteien grundsätzlich dem Internationalen Gerichtshof gemäß den Bestimmungen des Statuts des Gerichtshofs zu unterbreiten sind.