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BGBl. Nr. 246/1974

kundgemacht 03.05.1974 RIS↗
246. Übereinkommen über die Hohe See
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE HOHE SEE
Kundmachung BGBl. Nr. 246/1974× zu Übereinkommen über die Hohe See×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Hohe See neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 09.02.1974 · idF BGBl. Nr. 246/1974 Art. 36↗RIS↗

Artikel 36

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und den anderen in Artikel 31 angeführten Staaten

  1. Litera a
    die Unterzeichnung dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden gemäß Artikel 31, 32 und 33;
  2. Litera b
    den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die gemäß Artikel 35 gestellten Revisionsanträge.