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BGBl. III Nr. 112/2004

kundgemacht 14.09.2004 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik, mit dem der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 21. Dezember 1973 geändert und ergänzt wird
Kundmachung BGBl. III Nr. 112/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Tschechische R) 169 § 0↗RIS↗
Art. 36geändertAbs 1 (neu); Abs 2 lit a, lit b (entfallen), lit c, lit e (entfallen), lit f (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 lit b
in Kraft 01.01.1993 – 22.07.2004 · idF BGBl. Nr. 344/1975 · danach: BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 36↗RIS↗
in Kraft ab 23.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 112/2004 Art. 36↗RIS↗
Artikel 36
(1) Die Kommission bildet zur Erfüllung der Arbeiten zur Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze gemischte technische Gruppen und bestimmt deren Anzahl und Zusammensetzung nach Umfang und Art der gemäß den Beschlüssen der Kommission zu erledigenden Aufgaben.
(2) Der Kommission obliegt es insbesondere,
a) den Arbeitsplan und die Art der Durchführung der Vermessung und der Vermarkung der Staatsgrenze zu bestimmen und die Durchführung dieser diese Arbeiten zu leiten und zu kontrollieren;
b) unter den Voraussetzungen des Artikels 19 Absatz 3 über das Abgehen von der im Artikel 19 Absatz 2 getroffenen Regelung zu entscheiden und nach Artikel 19 Absätze 4 und 5 über die Bereitstellung des Materials und der erforderlichen Arbeitskräfte, Land- und Wasserfahrzeuge sowie Geräte zu beschließen;
c b) die Richtlinien für die Vermessung und die Vermarkung der Staatsgrenze sowie die Muster der Unterlagen zur Ergänzung der Vermessungsangaben über die Staatsgrenze festzusetzen;
d c) die Ergebnisse der von den Vermessungsfachleuten verfaßten gemischten technischen Gruppen ausgeführten Arbeiten sowie die von ihnen verfassten Niederschriften und Ergänzungsfeldskizzen (Artikel 39 Absatz 1) zu überprüfen prüfen und zu genehmigen;.
e) Maßnahmen nach Artikel 26 zu beschließen;
f) die Evidenz nach Artikel 39 Absatz 2 zu führen.