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BGBl. III Nr. 53/2008

kundgemacht 05.05.2008 RIS↗Parlament↗
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung, Allgemeine Verfahrensordnung, Vertrag und Abkommen des Weltpostvereins (Bukarest 2004)
Kundmachung BGBl. III Nr. 53/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004) neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 01.01.2006 · idF BGBl. III Nr. 53/2008 Art. 36↗RIS↗

Vierter Teil
Schlussbestimmungen

Artikel 36

Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zum Vertrag und zu den Ausführungsbestimmungen

Ziffer eins Die dem Kongress vorgelegten Vorschläge zu diesem Vertrag bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden stimmberechtigten Mitgliedsländer. Mindestens die Hälfte der beim Kongress vertretenen stimmberechtigten Mitgliedsländer muss zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesend sein.

Ziffer 2 Vorschläge zu den Ausführungsbestimmungen Briefpost und zu den Ausführungsbestimmungen Postpakete bedürfen, um rechtswirksam zu werden, der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Rates für Postbetrieb.

Ziffer 3 Die in der Zeit zwischen zwei Kongressen eingebrachten Vorschläge zu diesem Vertrag und zu dessen Schlussprotokoll bedürfen, um rechtswirksam zu werden,

  1. 3 Punkt eins
    bei Änderungsvorschlägen, der Zweidrittelmehrheit der Stimmen bei Beteiligung von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins an der Abstimmung;
  2. 3 Punkt 2
    bei Fragen zur Auslegung der Bestimmungen, der Stimmenmehrheit.

Ziffer 4 Ungeachtet der unter 3.1. festgelegten Bestimmungen kann jedes Mitgliedsland, dessen Landesgesetze die vorgeschlagene Änderung noch nicht zulassen, dem Generaldirektor des Internationalen Büros binnen eines Zeitraums von neunzig Tagen nach Bekanntgabe dieser Änderung schriftlich mitteilen, dass es ihm nicht möglich ist, diese zu berücksichtigen.