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BGBl. III Nr. 81/2008

kundgemacht 11.07.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Kundmachung BGBl. III Nr. 81/2008× zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 36↗RIS↗

Artikel 36

Örtlicher Geltungsbereich

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitritts erklären, dass die Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens auf alle oder einige Gebiete oder auch auf ein einziges der Gebiete, für die er international verantwortlich ist, ausgedehnt wird. Eine solche Erklärung wird in dem Augenblick wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

2. In jedem späteren Zeitpunkt wird eine solche Ausdehnung des Geltungsbereiches durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen bewirkt; sie wird vom 90. Tage nach Erhalt dieser Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen oder allenfalls zu jenem späteren Zeitpunkte wirksam, in dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt.

3. Jeder in Betracht kommende Staat wird die Möglichkeit untersuchen, für die Gebiete auf die sich die Gültigkeit des vorliegenden Übereinkommens im Zeitpunkte der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder des Beitrittes nicht erstreckt, sobald als möglich alle Schritte zu unternehmen, um dort, wo dies aus Verfassungsgründen notwendig ist, die Zustimmung der Regierungen solcher Gebiete zur Anwendung des vorliegenden Übereinkommens zu erlangen.