Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 9/2016

kundgemacht 19.01.2016 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Kundmachung BGBl. III Nr. 9/2016× zu Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 25.12.2015 · idF BGBl. III Nr. 9/2016 Art. 36↗RIS↗
  1. Artikel i, k, e, l, 36,
    Verweise

(1) In diesem Übereinkommen beziehen sich die Verweise auf Artikel oder Anlagen auf die Artikel und Anlagen dieses Übereinkommens, sofern nichts anders bestimmt wird.

(2) In diesem Übereinkommen gelten Bezugnahmen auf ein bestimmtes Geschlecht in gleicher Weise für alle Geschlechter.