BGBl. III Nr. 208/2017
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Mongolei andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 36neu
ARTIKEL 36
Zusammenarbeit bei Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Vorschriften und Normen einander anzunähern und die Zusammenarbeit zur Verbesserung der Rechnungslegungs-, Aufsichts- und Regulierungssysteme für Banken, Versicherungen und andere Gebiete des Finanzsektors zu verstärken.
(2) Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien zielt darauf ab, den Rechts- und Regulierungsrahmen, die Infrastruktur und die Humanressourcen zu entwickeln und im Rahmen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem mongolischen Kapitalmarkt Corporate Governance und internationale Rechnungslegungsstandards im Einklang mit der WTO-Vereinbarung über Verpflichtungen bei Finanzdienstleistungen im Rahmen des GATS einzuführen.