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BGBl. III Nr. 40/2018

kundgemacht 16.04.2018 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik der Philippinen andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 40/2018× zu Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Philippinen neu § 0↗RIS↗
Art. 36neu
in Kraft ab 01.03.2018 · idF BGBl. III Nr. 40/2018 Art. 36↗RIS↗

ARTIKEL 36

Regionale Entwicklung und Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern das gegenseitige Verständnis und die bilaterale Zusammenarbeit im Bereich der Regionalpolitik.

(2) Die Vertragsparteien fördern und vertiefen den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik mit besonderem Schwerpunkt auf der Entwicklung benachteiligter Gebiete, der Stadt-Land-Verbindungen sowie der ländlichen Entwicklung.

(3) Die Zusammenarbeit in der Regionalpolitik kann in folgender Form erfolgen:

  1. Litera a
    Methoden der Gestaltung und Durchführung regionaler Maßnahmen;
  2. Litera b
    politische Steuerung und Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen;
  3. Litera c
    Stadt-Land-Beziehungen;
  4. Litera d
    ländliche Entwicklung einschließlich Maßnahmen zum besseren Zugang zu Finanzmitteln und nachhaltiger Entwicklung;
  5. Litera e
    Statistik.