BGBl. Nr. 32/1931
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reich über die Rechtshilfe in Zollsachen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 36neu
Artikel 36.
Die Kosten der Rechtshilfe werden mit Ausnahme der Entschädigungen nicht erstattet, die Sachverständigen gewährt sind.