Fernmeldesysteme und Flugnavigationshilfen einschließlich Bodenmarkierung;
BGBl. Nr. 138/1971
138. Protokoll über die authentische dreisprachige Fassung des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chikago, 1944) samt Annex
PROTOKOLL ÜBER DIE AUTHENTISCHE DREISPRACHIGE FASSUNG DES ABKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZIVILLUFTFAHRT (CHIKAGO, 1944)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 37neu
KAPITEL römisch sechs
INTERNATIONALE NORMEN UND EMPFEHLUNGEN
Artikel 37
Annahme internationaler Normen und Verfahren
Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich mitzuarbeiten, den höchstmöglichen Grad an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Normen, Verfahren und Organisation betreffend Luftfahrzeuge, Personal, Luftstraßen und Hilfsdienste in allen Angelegenheiten zu erlangen, in denen eine solche Einheitlichkeit die Luftfahrt erleichtert und verbessert.
Zu diesem Zweck hat die Internationale Zivilluftfahrtorganisation jeweils, soweit erforderlich, internationale Normen, Empfehlungen und Verfahren anzunehmen und zu ändern, die sich beziehen auf:
- Litera a
- Litera bMerkmale der Flughäfen und Landebereiche;
- Litera cLuftverkehrsregeln und Verfahren für die Flugverkehrskontrolle;
- Litera dZulassung des Betriebs- und Wartungspersonals;
- Litera eLufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge;
- Litera fEintragung und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge;
- Litera gSammlung und Austausch von Wetterinformationen;
- Litera hBordbücher;
- Litera iLuftfahrtkarten;
- Litera jZoll- und Einreiseverfahren;
- Litera kLuftfahrzeuge in Not und Unfalluntersuchung
und, soweit dies jeweils angebracht erscheint, auf sonstige Angelegenheiten, welche die Sicherheit, Regelmäßigkeit und Leistungsfähigkeit der Luftfahrt betreffen.