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BGBl. Nr. 344/1975

kundgemacht 24.06.1975 RIS↗Parlament↗
344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, über die gemeinsame Staatsgrenze.
Kundmachung BGBl. Nr. 344/1975× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

  1. Absatz eins,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
  2. Absatz 2,Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.