Absatz eins,Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
BGBl. Nr. 344/1975
344. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze samt Schlußprotokoll
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, über die gemeinsame Staatsgrenze.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 37neu
Artikel 37
- Absatz 2,Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.