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BGBl. Nr. 250/1980

kundgemacht 26.06.1980 RIS↗
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1980× zu Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.07.1980 · idF BGBl. Nr. 250/1980 Art. 37↗RIS↗

ARTIKEL 37

Dieser Titel steht der Anwendung weitergehender innerstaatlicher Bestimmungen über die „ne bis in idem“-Wirkung nicht entgegen, die ausländischen Strafentscheidungen beigemessen wird.