Absatz eins,Im Sinne dieses Vertrages wird als „Sprache des ersuchenden Staates“ betrachtet:
- Litera afür das Gebiet der Republik Österreich die deutsche Sprache;
- Litera bfür das ganze Gebiet der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die serbokroatische Sprache, die kroatische Schriftsprache, die slowenische und mazedonische Sprache.