Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
BGBl. III Nr. 13/2005
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Änderungen durch diese Kundmachung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 37neu
Artikel 37
Kündigung
- Absatz 2,Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.