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BGBl. III Nr. 13/2005

kundgemacht 04.02.2005 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs samt Erklärung
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2005× zu Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 22.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 13/2005 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Kündigung

  1. Absatz eins,Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.