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BGBl. III Nr. 210/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten
Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 210/2005 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37

Einbeziehung der Zollverwaltung

Soweit Behörden der Zollverwaltungen der Vertragsstaaten Aufgaben im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wahrnehmen, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Polizeibehörden der Vertragsstaaten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 gleich.

Zuständige Beamte sind

auf Seiten der Republik Österreich

- die Angehörigen der Zollfahndungen,

auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland

- die als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft bestellten Beamten der Zollverwaltung.