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BGBl. III Nr. 99/2008

kundgemacht 13.08.2008 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2008× zu Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Nutzbarmachung des Inn und seiner Zuflüsse im Grenzgebiet (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.08.2008 · idF BGBl. III Nr. 99/2008 Art. 37↗RIS↗
  1. J
    Schlussbestimmungen

Artikel 37

Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus deren Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben. Die Republik Österreich unterrichtet die Schweizerische Eidgenossenschaft über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, die in den Anwendungsbereich dieses Vertrages fallen, sowie über Entwicklungen, die zur Unvereinbarkeit von Bestimmungen dieses Abkommens mit diesen Verpflichtungen führen könnten. Diesfalls nehmen die Vertragsstaaten entsprechende Gespräche gemäss Artikel 35 auf, um die geeigneten Massnahmen zu vereinbaren, die sich aus diesen Entwicklungen für die Anwendung bzw. den Wortlaut der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben.