Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 104/2012

kundgemacht 04.07.2012 RIS↗Parlament↗
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Kundmachung BGBl. III Nr. 104/2012× zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 37↗RIS↗

Teil römisch drei

Artikel 37

Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind

  1. Litera a
    in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
  2. Litera b
    im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.