in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
BGBl. III Nr. 104/2012
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 37neu
Teil römisch drei
Artikel 37
Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
- Litera a
- Litera bim für diesen Staat geltenden Völkerrecht.