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BGBl. III Nr. 301/2013

kundgemacht 08.11.2013 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 301/2013× zu Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein) neu § 0↗RIS↗
Art. 37neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 301/2013 Art. 37↗RIS↗

Artikel 37, Administrative Bestimmungen

1. Die liechtensteinischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 4 dieses Abkommens erhobenen Steuern jeweils spätestens vier Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Bemessungsgrundlagen für die Eingangs- und Zuwendungssteuer.

2. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diese Steuern jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins in jeweils einer Zahlung für die Eingangs- und Zuwendungssteuer an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von 0,5 Prozent behalt.

3. Die Steuerbetrage der Eingangs- und Zuwendungssteuer werden von den liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.

4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 36 übermitteln die liechtensteinischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische

Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens acht Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.