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BGBl. Nr. 223/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1949× zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 38↗RIS↗

Artikel 38

Ziffer eins Die Internationale Arbeitsorganisation kann die regionalen Konferenzen einberufen und die regionalen Ämter schaffen, die ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke nützlich erscheinen.

Ziffer 2 Über die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahren der regionalen Konferenzen stellt der Verwaltungsrat Regeln auf und legt sie der Allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vor.