BGBl. Nr. 223/1949
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 38neu
Artikel 38
Ziffer eins Die Internationale Arbeitsorganisation kann die regionalen Konferenzen einberufen und die regionalen Ämter schaffen, die ihr für die Verwirklichung ihrer Ziele und Zwecke nützlich erscheinen.
Ziffer 2 Über die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahren der regionalen Konferenzen stellt der Verwaltungsrat Regeln auf und legt sie der Allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vor.