BGBl. Nr. 210/1958
210. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll.
KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 38neu
ABSCHNITT römisch vier
Artikel 38
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte besteht aus ebensoviel Richtern, wie der Europarat Mitglieder zählt. Dem Gerichtshof darf jeweils nur ein Angehöriger jedes einzelnen Staates angehören.