Absatz eins,Es gelten als
- Litera aUrsprungserzeugnisse von Ceuta und Melilla
- Litera ivollständig in Ceuta und Melilla gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse;
- Sub-Litera, i, iin Ceuta und Melilla hergestellte Erzeugnisse, zu deren Herstellung dort nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien verwendet worden sind, sofern diese Erzeugnisse in Ceuta und Melilla in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für Vormaterialien mit Ursprung im EWR im Sinne dieses Protokolls.
- Litera bUrsprungserzeugnisse des EWR
- Litera ivollständig im EWR gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse;
- Sub-Litera, i, iim EWR hergestellte Erzeugnisse, bei deren Herstellung dort nicht vollständig gewonnene oder hergestellte Vormaterialien verwendet worden sind, sofern diese Erzeugnisse im EWR in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für Vormaterialien mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne dieses Protokolls.