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BGBl. III Nr. 86/1999

kundgemacht 30.04.1999 RIS↗
86. Kundmachung: Konsolidierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Konsolodierte Fassung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 86/1999× zu AEUV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) neu § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft 01.01.1995 – 30.11.2009 · idF BGBl. III Nr. 86/1999 · danach: BGBl. III Nr. 132/2009 Art. 38↗RIS↗

ARTIKEL 38 (ex-Artikel 46)

Besteht in einem Mitgliedstaat für ein Erzeugnis eine innerstaatliche Marktordnung oder Regelung gleicher Wirkung und wird dadurch eine gleichartige Erzeugung in einem anderen Mitgliedstaat in ihrer Wettbewerbslage beeinträchtigt, so erheben die Mitgliedstaaten bei der Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses aus dem Mitgliedstaat, in dem die genannte Marktordnung oder Regelung besteht, eine Ausgleichsabgabe, es sei denn, daß dieser Mitgliedstaat eine Ausgleichsabgabe bei der Ausfuhr erhebt. Die Kommission setzt diese Abgaben in der zur Wiederherstellung des Gleichgewichts erforderlichen Höhe fest; sie kann auch andere Maßnahmen genehmigen, deren Bedingungen und Einzelheiten sie festlegt.