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BGBl. III Nr. 51/2005

kundgemacht 15.04.2005 RIS↗Parlament↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/2005× zu Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 38neu
in Kraft ab 01.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 51/2005 Art. 38↗RIS↗

Artikel 38

Verhältnis zu anderen Regelungen

(1) Durch diesen Vertrag werden sonstige zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte der Vertragsstaaten nicht berührt.

(2) Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralstellen, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), werden durch die Bestimmungen dieses Vertrages ergänzt.

(3) Sobald das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen auch im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten gilt, wird der gegenständliche Vertrag als Ergänzung behandelt werden.