am Prozess der politischen Willensbildung auf einzelstaatlicher Ebene mitwirken;
BGBl. III Nr. 194/2014
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Indonesien andererseits samt Schlussakte
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 38neu
ARTIKEL 38
Zivilgesellschaft
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der organisierten Zivilgesellschaft, insbesondere der Akademiker, und ihren möglichen Beitrag zum Dialog und zum Kooperationsprozess nach diesem Abkommen an und kommen überein, den wirksamen Dialog mit der organisierten Zivilgesellschaft und ihre wirksame Beteiligung zu fördern.
(2) Im Einklang mit den Grundsätzen der Demokratie und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien kann die organisierte Zivilgesellschaft
- Litera a
- Litera büber die Entwicklungs- und Kooperationsstrategien und die sektorbezogene Politik, vor allem in den sie betreffenden Bereichen, in allen Phasen des Entwicklungsprozesses unterrichtet und an den entsprechenden Konsultationen beteiligt werden;
- Litera cihr zur Unterstützung ihrer Tätigkeit zur Verfügung gestellte Finanzmittel transparent verwalten;
- Litera dan der Durchführung der Kooperationsprogramme, einschließlich der Qualifizierungsmaßnahmen, in den sie betreffenden Bereichen beteiligt werden.