Suspendierung der Mitgliedschaft
BGBl. III Nr. 9/2016
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 38neu
- Artikel i, k, e, l, 38,
(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht nach, so kann der Gouverneursrat das betreffende Mitglied durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 suspendieren.
(2) Die Mitgliedschaft des suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat durch eine Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 28 beschließt, das Mitglied wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
(3) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine Rechte aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts ausüben; es hat jedoch alle seine Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.