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BGBl. II Nr. 71/2020

kundgemacht 28.02.2020 RIS↗
Steuerassistenz-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Steuerassistenz (Steuerassistenz-Ausbildungsordnung) erlassen werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 71/2020× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zollabkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1975) 3 § 0↗RIS↗
Art. 38geändertAbs 1
in Kraft 17.02.1999 – 02.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 105/1999 · danach: BGBl. II Nr. 71/2020 Art. 38↗RIS↗
in Kraft ab 03.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 71/2020 Art. 38↗RIS↗
Artikel 38
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, eine Person, die sich einer schweren oder wiederholten Zuwiderhandlung gegen die für den internationalen Warentransport geltenden Zollgesetze oder sonstigen Zollvorschriften schuldig gemacht hat, vorübergehend oder dauernd von den Erleichterungen dieses Abkommens Übereinkommens auszuschließen. Die Voraussetzungen, unter denen die Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze oder Zollvorschriften als schwer anzusehen ist, werden von der Vertragspartei festgelegt.
(2) Dieser Ausschluß ist innerhalb einer Woche den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Person ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz hat, dem (den) Verband (Verbänden) des Landes oder des Zollgebietes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und der TIR-Kontrollkommission mitzuteilen.