Verträge abzuschließen;
BGBl. Nr. 223/1949
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
Kapitel römisch vier — Verschiedene Vorschriften.
Artikel 39
Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:
- Litera a
- Litera bbewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
- Litera cals Prozeßpartei aufzutreten.