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BGBl. Nr. 223/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1949× zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 39↗RIS↗

Kapitel römisch vier — Verschiedene Vorschriften.

Artikel 39

Die Internationale Arbeitsorganisation besitzt die volle Rechtspersönlichkeit; vor allem ist sie fähig:

  1. Litera a
    Verträge abzuschließen;
  2. Litera b
    bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. Litera c
    als Prozeßpartei aufzutreten.