Absatz eins,Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
BGBl. Nr. 79/1974
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
Artikel 39
Unbewegliches Vermögen
- Absatz 2,Welche Personen hinsichtlich des im Absatz 1 bezeichneten Vermögens als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
- Absatz 3,Fällt nach dem im Absatz 2 bezeichneten Recht der Nachlaß kraft Gesetzes dem Staat zu, so fällt das unbewegliche Vermögen dem Vertragsstaat zu, auf dessen Gebiet es gelegen ist.