Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 79/1974

kundgemacht 12.02.1974 RIS↗
79. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK POLEN ÜBER DIE WECHSELSEITIGEN BEZIEHUNGEN IN BÜRGERLICHEN RECHTSSACHEN UND ÜBER URKUNDENWESEN
Kundmachung BGBl. Nr. 79/1974× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 20.02.1974 · idF BGBl. Nr. 79/1974 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Unbewegliches Vermögen

  1. Absatz eins,Die Abhandlung des unbeweglichen Vermögens steht den Gerichten des Vertragsstaates zu, auf dessen Gebiet dieses Vermögen gelegen ist.
  2. Absatz 2,Welche Personen hinsichtlich des im Absatz 1 bezeichneten Vermögens als gesetzliche Erben berufen sind, welche Erbteile ihnen zukommen, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteil gebührt, richtet sich nach dem Rechte des Vertragsstaates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehört hat.
  3. Absatz 3,Fällt nach dem im Absatz 2 bezeichneten Recht der Nachlaß kraft Gesetzes dem Staat zu, so fällt das unbewegliche Vermögen dem Vertragsstaat zu, auf dessen Gebiet es gelegen ist.