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BGBl. Nr. 40/1980

kundgemacht 25.01.1980 RIS↗
40. Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge samt Anhang
WIENER ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS RECHT DER VERTRÄGE
Kundmachung BGBl. Nr. 40/1980× zu Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge×

Änderungen durch diese Kundmachung

Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 27.01.1980 · idF BGBl. Nr. 40/1980 Art. 39↗RIS↗

TEIL römisch vier
ÄNDERUNG UND MODIFIKATION VON VERTRÄGEN

Artikel 39

Allgemeine Regel über die Änderung von Verträgen

Ein Vertrag kann durch Übereinkunft zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Teil römisch zwei findet auf eine solche Übereinkunft insoweit Anwendung, als der Vertrag nichts anderes vorsieht.