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BGBl. III Nr. 47/2006

kundgemacht 13.03.2006 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2006× zu Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 10.02.2006 · idF BGBl. III Nr. 47/2006 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Behörden und dem privatenSektor

(1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit seinem innerstaatlichen Recht die Zusammenarbeit zwischen innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden und Rechtsträgern des privaten Sektors, insbesondere Finanzinstitutionen, in Angelegenheiten betreffend die Begehung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu fördern.

(2) Jeder Vertragsstaat zieht in Erwägung, seine Staatsangehörigen und andere Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in seinem Hoheitsgebiet zu ermutigen, die Begehung einer in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat den innerstaatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zu melden.