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BGBl. III Nr. 155/2008

kundgemacht 23.10.2008 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2008× zu Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft 26.10.2008 – 15.06.2016 · idF BGBl. III Nr. 155/2008 · danach: BGBl. III Nr. 105/2016 Art. 39↗RIS↗

Artikel 39

Bericht des Ausschusses

Der Ausschuss berichtet der Generalversammlung und dem Wirtschafts- und Sozialrat alle zwei Jahre über seine Tätigkeit und kann aufgrund der Prüfung der von den Vertragsstaaten eingegangenen Berichte und Auskünfte Vorschläge machen und allgemeine Empfehlungen abgeben. Diese werden zusammen mit etwaigen Stellungnahmen der Vertragsstaaten in den Ausschussbericht aufgenommen.