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BGBl. III Nr. 43/2009

kundgemacht 15.05.2009 RIS↗
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Änderungen der Verfahrensordnung
Kundmachung BGBl. III Nr. 43/2009× zu Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung) 1061 § 0↗RIS↗
Art. 39geändert
in Kraft 01.07.2006 – 31.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 19/2007 · danach: BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 39↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2009 · idF BGBl. III Nr. 43/2009 Art. 39↗RIS↗
Artikel 39
Vorläufige Maßnahmen
(1) Die Kammer oder gegebenenfalls ihr Präsident kann auf Antrag einer Partei oder jeder anderen betroffenen Person sowie von Amts wegen gegenüber den Parteien vorläufige Maßnahmen bezeichnen, die im Interesse der Parteien oder eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs ergriffen werden sollten.
(2) Das Ministerkomitee ist darüber zu informieren.
(3) Die Kammer kann von den Parteien Informationen zu Fragen der Durchführung der vorläufigen Maßnahmen anfordern, die sie bezeichnet hat.