Mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens zwischen der Republik Österreich und Montenegro ist im Verhältnis zwischen den beiden Vertragsstaaten das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Jugoslawien über soziale Sicherheit1, unterzeichnet am 5. Juni 1998 in Belgrad, nicht mehr anzuwenden.
BGBl. III Nr. 51/2011
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Montenegro über soziale Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 39neu
Artikel 39
Außer-Kraft-Treten
- Absatz eins,
- Absatz 2,Die Bestimmungen des Abkommens vom 5. Juni 1998 gelten für noch nicht abgeschlossene Verfahren und für erworbene Ansprüche weiter.
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2007, und Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2009,.