Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 99/2014

kundgemacht 26.05.2014 RIS↗Parlament↗
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 99/2014× zu Rahmenabkommen EU - Korea×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rahmenabkommen EU - Korea neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.06.2014 · idF BGBl. III Nr. 99/2014 Art. 39↗RIS↗

TITEL römisch acht
ZUSAMMENARBEIT IN ANDEREN BEREICHEN

ARTIKEL 39

Tourismus

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Zusammenarbeit im Bereich des Tourismus aufzunehmen, um zu einer besseren gegenseitigen Verständigung zu gelangen und die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu fördern.

Diese Zusammenarbeit kann insbesondere in folgender Form erfolgen:

  1. Litera a
    Informationsaustausch über den Tourismus betreffende Fragen von gemeinsamem Interesse,
  2. Litera b
    Organisation touristischer Veranstaltungen,
  3. Litera c
    Tourismusaustausch,
  4. Litera d
    Zusammenarbeit bei der Erhaltung und Verwaltung des kulturellen Erbes,
  5. Litera e
    Zusammenarbeit im Touristikmanagement.