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BGBl. III Nr. 116/2016

kundgemacht 28.06.2016 RIS↗Parlament↗
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 116/2016× zu Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau neu § 0↗RIS↗
Art. 39neu
in Kraft ab 01.07.2016 · idF BGBl. III Nr. 116/2016 Art. 39↗RIS↗

ARTIKEL 39

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:

  1. Litera a
    Streben nach der Annäherung der Verbraucherschutzvorschriften auf der Grundlage der in Anhang römisch vier genannten Prioritäten unter Vermeidung von Handelsschranken, damit die Verbraucher eine echte Wahl haben,
  2. Litera b
    Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Konsumgütern, einschließlich Marktüberwachung, Verbraucherinformationssysteme und -instrumente, Verbraucheraufklärung, Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte sowie Kauf- und Dienstleistungsverträge zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern,
  3. Litera c
    Förderung von Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
  4. Litera d
    Unterstützung des Aufbaus unabhängiger Verbraucherorganisationen, einschließlich Nichtregierungsorganisationen (NRO) in diesem Bereich, und der Herstellung von Kontakten zwischen Vertretern der Verbraucher sowie der Zusammenarbeit zwischen Behörden und NRO auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes.