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BGBl. Nr. 223/1949

kundgemacht 15.10.1949 RIS↗
223. Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Kundmachung BGBl. Nr. 223/1949× zu Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 20.04.1948 · idF BGBl. Nr. 223/1949 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Ziffer eins Jeder Delegierte hat das Recht, unabhängig für seine Person über alle der Konferenz unterbreiteten Fragen abzustimmen.

Ziffer 2 Sollte ein Mitglied die ihm zustehende Ernennung eines Delegierten unterlassen, der nicht Regierungsvertreter ist, so hat der andere Delegierte, der nicht Regierungsvertreter ist, zwar das Recht, an den Beratungen der Konferenz teilzunehmen, jedoch hat er kein Stimmrecht.

Ziffer 3 Lehnt die Konferenz kraft der ihr durch Artikel 3 übertragenen Befugnis die Zulassung eines Delegierten eines der Mitglieder ab, so sind die Bestimmungen dieses Artikels so anzuwenden, als ob der betreffende Delegierte nicht ernannt worden wäre.