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BGBl. Nr. 119/1956

kundgemacht 15.06.1956 RIS↗
119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Kundmachung BGBl. Nr. 119/1956× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mur-Abkommen (Jugoslawien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 09.02.1956 · idF BGBl. Nr. 119/1956 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

  1. Absatz eins,Die Gewinnung von Kies und Sand aus den Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach vorhergehendem Einvernehmen zwischen den beiden Bauleitungen frei gestattet.
  2. Absatz 2,Die Entnahme für andere Zwecke bedarf der Zustimmung der Kommission.