Die Konferenz bestimmt die Politik der Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen Befugnisse aus.
BGBl. Nr. 72/1956
72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 11. Jänner 1956, mit der die derzeit geltende Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen bekanntgemacht wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ARTIKEL römisch vier
Aufgaben der Konferenz
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung und die Finanzbestimmungen der Organisation.
- Ziffer 3Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten Empfehlungen über Fragen der Ernährung und Landwirtschaft machen, damit sie von diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche Maßnahmen erwogen werden.
- Ziffer 4Die Konferenz kann an jede internationale Organisation über jede Angelegenheit, die sich auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen richten.