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BGBl. Nr. 150/1957

kundgemacht 09.07.1957 RIS↗
150. Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine.
Kundmachung BGBl. Nr. 150/1957× zu Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine×

Änderungen durch diese Kundmachung

Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung der Methoden der Untersuchung und Bewertung der Weine neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 15.07.1957 · idF BGBl. Nr. 150/1957 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4. – Sie nehmen es auf sich, einander die Texte der Gesetze, Verfügungen und Verordnungen mitzuteilen, die die Weine und deren Analysenmethoden betreffen, sowie die zur Ausstellung von Analysenbescheinigungen berechtigten Anstalten bekanntzugeben. Ebenso sind dem Internationalen Weinamt alle diese Unterlagen und Mitteilungen zu übermitteln.