Absatz eins,Falls sich zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens eine Meinungsverschiedenheit ergibt, sollen sie sich zunächst bemühen, diese im Weg von Verhandlungen untereinander beizulegen.
- Absatz 2,, Litera aWenn sie eine Regelung nicht erreichen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht oder einem Schiedsrichter zur Entscheidung zu unterbreiten.
- Litera bFalls sie über die Beilegung durch Schiedsspruch innerhalb eines Monats nach der Mitteilung eines Staates an den anderen Staat über seine Absicht, sich an ein Schiedsgericht zu wenden, nicht übereinkommen oder falls sie innerhalb weiterer drei Monate nach der Vereinbarung, die Meinungsverschiedenheit der schiedsgerichtlichen Entscheidung zu unterbreiten, über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts oder über die Person des Schiedsrichters kein Einvernehmen erzielen, kann jeder betroffene Vertragsstaat die Meinungsverschiedenheit dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Entscheidung unterbreiten. Kein Ratsmitglied darf bei der Behandlung durch den Rat über eine Meinungsverschiedenheit abstimmen, in welcher es Parteistellung einnimmt. Erklärt sich der Rat zur Bereinigung der Meinungsverschiedenheit nicht bereit, kann jeder betroffene Vertragsstaat diese dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten.