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BGBl. Nr. 276/1965

kundgemacht 23.09.1965 RIS↗
276. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KOSTENLOSE ERTEILUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DEN VERZICHT AUF IHRE BEGLAUBIGUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 276/1965× zu Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und Verzicht auf ihre Beglaubigung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.10.1965 · idF BGBl. Nr. 276/1965 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der erteilenden Behörde versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.