BGBl. Nr. 276/1965
276. Übereinkommen über die kostenlose Erteilung von Personenstandsurkunden und den Verzicht auf ihre Beglaubigung
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE KOSTENLOSE ERTEILUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DEN VERZICHT AUF IHRE BEGLAUBIGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Wortgetreue Abschriften oder Auszüge von Einträgen in Personenstandsbüchern, die mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel der erteilenden Behörde versehen sind, bedürfen in den Hoheitsgebieten der Vertragsstaaten keiner Beglaubigung.