BGBl. Nr. 638/1974
638. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Tunesien über Technische Hilfe
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK TUNESIEN ÜBER TECHNISCHE HILFE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Art und Umfang des Einsatzes von Fachkräften bleiben besonderen Vereinbarungen zwischen den Vertragschließenden Teilen vorbehalten.