BGBl. Nr. 263/1975
263. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den Personenverkehr
ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG ÜBER DEN PERSONENVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Das Recht der Behörden der Vertragsstaaten, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, zurück- bzw. auszuweisen, wird durch dieses Abkommen nicht eingeschränkt.