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BGBl. Nr. 179/1980

kundgemacht 06.05.1980 RIS↗
179. Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
ZUSATZPROTOKOLL ZUM EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMEN BETREFFEND AUSKÜNFTE ÜBER AUSLÄNDISCHES RECHT
Kundmachung BGBl. Nr. 179/1980× zu Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (Zusatzprotokoll) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.05.1980 · idF BGBl. Nr. 179/1980 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine oder mehrere Stellen errichtet oder bestimmt hat, die als Übermittlungsstelle tätig werden sollen, wird eine solche Stelle oder solche Stellen zum Zweck der Übermittlung von Auskunftsersuchen gemäß Artikel 3 dieses Protokolls an die zuständige ausländische Empfangsstelle errichten oder bestimmen.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift der gemäß dem vorstehenden Absatz errichteten oder bestimmten Übermittlungsstelle oder Übermittlungsstellen mit.