BGBl. Nr. 250/1980
250. Europäisches Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung samt Anlagen, Erklärungen und Vorbehalten
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERTRAGUNG DER STRAFVERFOLGUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ARTIKEL 4
Der ersuchte Staat stellt eine ausschließlich auf Artikel 2 beruhende Verfolgung ein, wenn nach seiner Kenntnis der Strafanspruch nach dem Recht des ersuchenden Staates aus einem anderen Grund als dem der Verjährung erloschen ist, auf die sich vor allem die Artikel 10 Buchstabe c, 11 Buchstaben f und g, 22, 23 und 26 beziehen.