wenn sie der öffentlichen Ordnung des ersuchten Staates widerspricht,
BGBl. Nr. 118/1988
118. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Finnland über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND FINNLAND ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Die Anerkennung einer in einem Vertragsstaat gefällten Entscheidung kann versagt werden:
- Litera a
- Litera bwenn eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien im ersuchten Staat ergangen ist,
- Litera cwenn ein Verfahren wegen desselben Gegenstandes zwischen denselben Parteien vor einem Gericht des ersuchten Staates anhängig ist und dieses Gericht zuerst angerufen wurde,
- Litera dwenn eine Entscheidung über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien in einem dritten Staat ergangen ist und diese Entscheidung im ersuchten Staat anzuerkennen ist oder
- Litera ewenn die Entscheidung gegen einen Beklagten ergangen ist, der sich auf das Verfahren in der Hauptsache nicht eingelassen hat und der vom Verfahren nicht zeitgerecht Kenntnis erhalten hat, um sich zu verteidigen.