Absatz eins,Eine Festnahme aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c ist nur in Vollziehung eines begründeten richterlichen Befehls zulässig, der dem Betroffenen bei der Festnahme, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden zuzustellen ist.
BGBl. Nr. 684/1988
684. Bundesverfassungsgesetz: Schutz der persönlichen Freiheit
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug sowie im Fall des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, darf eine Person auch ohne richterlichen Befehl festgenommen werden. Sie ist freizulassen, sobald sich ergibt, daß kein Grund zu ihrer weiteren Anhaltung vorhanden sei, sonst ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vor Ablauf von 48 Stunden, dem zuständigen Gericht zu übergeben.
- Absatz 3,Eine dem Gericht übergebene Person ist ohne Verzug vom Richter zur Sache und zu den Voraussetzungen der Anhaltung zu vernehmen.
- Absatz 4,Eine Festnahme aus den Gründen des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b und c wegen des Verdachtes einer mit finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung ist nur in Vollziehung einer begründeten Anordnung eines gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten zulässig. Jedoch darf bei Gefahr im Verzug sowie im Falle des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, eine Person auch ohne eine solche Anordnung festgenommen werden. Im übrigen gelten die Absatz eins bis 3 mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Festgenommene unverzüglich der zuständigen Finanzstrafbehörde zu übergeben ist.
- Absatz 5,Ein aus dem Grund des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Festgenommener ist, wenn der Grund für die Festnahme nicht schon vorher wegfällt, unverzüglich der zuständigen Behörde zu übergeben. Er darf keinesfalls länger als 24 Stunden angehalten werden.
- Absatz 6,Jeder Festgenommene ist ehestens, womöglich bei seiner Festnahme, in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme und die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zu unterrichten. Den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumte Rechte bleiben unberührt.
- Absatz 7,Jeder Festgenommene hat das Recht, daß auf sein Verlangen ohne unnötigen Aufschub und nach seiner Wahl ein Angehöriger und ein Rechtsbeistand von der Festnahme verständigt werden.