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BGBl. Nr. 222/1991

kundgemacht 07.05.1991 RIS↗
222. Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung samt Anlagen
ÜBEREINKOMMEN ZUR ERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND ENTWICKLUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 222/1991× zu Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 28.03.1991 · idF BGBl. Nr. 222/1991 Art. 4↗RIS↗

KAPITEL römisch zwei
KAPITAL

Artikel 4

Genehmigtes Stammkapital

  1. Absatz eins,Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital beträgt zehn Milliarden (10 000 000 000) ECU. Es ist aufgeteilt in eine Million (1 000 000) Anteile mit einem Nennwert von je zehntausend (10 000) ECU, die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels 5 gezeichnet werden können.
  2. Absatz 2,Das ursprüngliche Stammkapital ist aufgeteilt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gesamtnennwert der eingezahlten Anteile beträgt zunächst drei Milliarden (3 000 000 000) ECU.
  3. Absatz 3,Das genehmigte Stammkapital kann zu dem Zeitpunkt und zu den Bedingungen, die für ratsam erachtet werden, mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, erhöht werden.