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BGBl. Nr. 671/1992

kundgemacht 04.11.1992 RIS↗
671. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 671/1992× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Zypern) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 671/1992 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN

Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft

Artikel 4

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen

in Österreich

  • Strichaufzählung
    vom zuständigen Träger der Krankenversicherung, in Zypern
  • Strichaufzählung
    vom Amt für Sozialversicherungsdienste.