vom zuständigen Träger der Krankenversicherung, in Zypern
BGBl. Nr. 671/1992
671. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern über Soziale Sicherheit
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ABSCHNITT römisch drei
ANWENDUNG DER BESONDEREN BESTIMMUNGEN AUF DIE EINZELNEN LEISTUNGSARTEN
Kapitel 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 4
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
Für die Anwendung des Artikels 11 Absatz 1 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Versicherungszeiten vorzulegen. Die Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person auszustellen
in Österreich
- Strichaufzählung
- Strichaufzählungvom Amt für Sozialversicherungsdienste.