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BGBl. Nr. 50/1993

kundgemacht 21.01.1993 RIS↗Parlament↗
50. Zweites Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
ZWEITES ZUSATZABKOMMEN ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit - 2. Zusatzabkommen (Vereinigtes Königreich) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 50/1993 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, tritt dieses Zusatzabkommen am letzten Tag des ersten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den beiden Vertragsparteien auf diplomatischem Weg Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, daß alle für das Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
  2. Absatz 2,Artikel römisch zwei Ziffern 4, 5 und 6 sowie Artikel römisch drei dieses Zusatzabkommens treten an dem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu London, am 13. Oktober 1992 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.